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Erbrecht

Dr. Lymperidis – der Rechtsanwalt für Erbrecht in Wiesbaden

Dr. Lymperidis – der Rechtsanwalt für Erbrecht in Wiesbaden

Jedes Jahr werden Milliarden Euro in Deutschland vererbt. Oft gelangen hierbei Personen oder der Staat in die Erbfolge, obwohl es nicht dem Willen des Erblassers entspricht. Um dies zu vermeiden, bedarf es einer zeitnahen und kompetenten Beratung, damit die Vermögensübertragung genau geplant und rechtlich abgesichert werden kann – sei es als vorgezogenes Erbe zu Lebzeiten oder im Todesfall. Eine Rechtsberatung empfiehlt sich nicht nur bei großen Vermögenswerten: Auch wenn es um vermeintlich kleine Werte geht, kann es unter den Erben zu Streitigkeiten kommen. Diese können durch eine rechtssichere Beratung und Regelung vermieden werden, so dass das Gedenken an den Verstorbenen angemessen bewahrt wird.

Vermeiden Sie überflüssige Steuern und Gebühren
Dr. Lymperidis wird den nach Ihren Wünschen und Vorstellungen besten Lösungsweg herausarbeiten. So können Sie sicher sein, dass Sie als Erblasser oder als Erbe keine finanziellen Einbußen durch vermeidbare Prozesskosten und Steuern zu befürchten haben.

Sie fühlen sich um Ihr Erbe betrogen?
Falls Sie das Gefühl haben, als Erbe um einen Nachlass oder einen Teil davon betrogen worden zu sein, prüft Dr. Lymperidis für Sie, ob ein Testament oder ein Erbvertrag vorliegen und ob diese gültig oder anfechtbar sind. Wir möchten sicherzustellen, dass Ihre Interessen gewahrt werden und Sie den Teil des Nachlasses erhalten, der Ihnen zusteht.

Wir beraten Sie gerne
Zur Vereinbarung eines ersten Beratungstermins können Sie uns unter 0611-950 00 80 anrufen oder uns eine Mail an sekretariat@lymperidis.de schreiben. Ebenso können Sie uns über das Kontaktformular eine Nachricht zukommen lassen. Wir melden uns dann kurzfristig bei Ihnen zurück.

Testamente
Übertragung zu Lebzeiten
Erbstreitigkeitenzu Lebzeiten
Erbauseinander­setzungen
Pflichtteilsrecht
Erbausschlagungs­­erklärungen
Nachlassverzeichnis

Unsere Themengebiete:

Testamente

Verteilen Sie Ihr Erbe nach Ihren Vorstellungen
Vorkehrungen für unseren eigenen Tod oder den Tod eines geliebten Menschen zu treffen, erscheint zunächst seltsam, da wir vor allem das Leben im Blick haben und nicht dessen Ende. Es ist aber wichtig, dass wir uns rechtzeitig mit den Erbschaftsfragen auseinandersetzen und diese rechtssicher klären. Das gibt uns vor allem selbst das gute Gefühl, dass unser Erbe wirklich so verteilt wird, wie wir es möchten. Außerdem ersparen wir auf diesem Wege unseren Lieben und Hinterbleibenden Ungewissheit, unnötige Behördengängen oder gar teure anwaltlichen Auseinandersetzungen.

Grundsätzlich gilt im Todesfall, wenn vom Verstorbenen keine schriftliche Verfügung vorliegt, die gesetzliche Erbfolge: Zuerst sind der Ehepartner und die Erben ersten Grades (Kinder, Enkel, Urenkel) zu festgelegten Teilen erbberechtigt; existieren keine Erben ersten Grades, so erben die Erben zweiten Grades (Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten); etc.

Diese gesetzliche Erbfolge stimmt allerdings sehr oft nicht mit dem Interesse des Erblassers überein – eventuell sollen die Verteilung des Erbes geändert, einzelne Personen enterbt, Personen außerhalb der Familie berücksichtigt oder Organisationen bedacht werden. Zudem führt die gesetzlich vorgesehene Regelung oft zu Streitigkeiten unter den Angehörigen. Hier schafft ein Testament Klarheit.

Ein Notar schafft Gewissheit
Sie können ein Testament handschriftlich selbst verfassen – unstrittige Klarheit und Verbindlichkeit kann jedoch nur durch eine notarielle Beurkundung erreicht werden. Die Nachteile eines handschriftlich verfassten Testaments sowie die Vorteile eines notariellen Testaments sind ausführlicher unter dem Menüpunkt Notar | Testamente und Erbverträge aufgeführt.

Ob Einzeltestament, Ehegatten-Testament (gemeinschaftliche Testament) oder Berliner Testament (Sonderform des Ehegatten-Testaments, bei dem sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben einsetzen): In jedem Fall empfiehlt sich bei der Erstellung eine Beratung durch einen Rechtsanwalt. Das Erbrecht enthält viele Voraussetzungen, Formvorschriften und Sonderfälle, die berücksichtigt werden müssen, um die Wirksamkeit Ihres Testaments zu gewährleisten. Durch die anwaltliche Beratung können Sie sicherstellen, dass alle gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt sind und Ihre gewünschte Erbfolge auch durchgesetzt wird.

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Übertragung zu Lebzeiten, vorweggenommene Erbfolge

Vorteile zu Lebzeiten schon zu „Vererben“
Die Übertragung bzw. Schenkung von Vermögenswerten (z. B. Bargeld, Immobilien oder Unternehmensanteile) an potenzielle Erben noch zu Lebzeiten wird auch als „vorweggenommene Erbfolge“ bezeichnet. Die Motive hierfür können unterschiedlich sein:

  • Vermeidung eines Streits um das Erbe im Todesfall
  • Starthilfe für die Kinder zum Aufbau einer Existenzgrundlage
  • Gezielte Unterstützung z. B. bei finanziellen Schwierigkeiten
  • Reduzierung eventueller Pflichtteilsansprüche Dritter
  • Ersparnis der Erbschaftssteuer

Der letzte Punkt zeigt, dass eine Übertragung noch zu Lebzeiten nicht nur das Erbrecht, sondern auch andere Rechtsgebiete berührt. Das kann sehr schnell kompliziert und übersichtlich werden. Damit Ihre Wünsche der Erbfolge auch durchgesetzt werden können und keine kostspieligen Fehler passieren, empfehlen wir Ihnen vorab eine Rechtsberatung.

Mit der richtigen Strategie mehr Steuern sparen
Für Schenkungen und Erbschaften gilt ganz allgemein: Erwerbe einer Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet und sind bis zum jeweiligen Freibetrag steuerfrei. Der Freibetrag ist umso höher, je enger Ihr Verwandtschaftsgrad zum Begünstigten ist. Mit einer langfristigen Strategie für Schenkungen bzw. vorweggenommenes Erbe können die persönlichen Freibeträge mehrfach genutzt werden. So haben Sie die Möglichkeit besonders bei größeren Vermögenswerten viel Geld zu sparen.

Darüber hinaus bietet die Übertragung/Schenkung zu Lebzeiten viele weitere Chancen – sie birgt aber auch Risiken. Dr. Lymperidis analysiert mit Ihnen gemeinsam Ihre Situation und berät Sie ausführlich über Ihr mögliches Ersparnispotenzial.

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Erbstreitigkeiten

Vermeiden Sie unnötige Streitigkeiten über Ihr Erbe
Es gibt viele mögliche Ursachen für Erbstreitigkeiten, z. B.:

  • Es existiert kein Testament, so dass die gesetzliche Erbfolge greift, nicht dem Willen des Verstorbenen entspricht.
  • Das Testament ist unwirksam, wird als ungerecht empfunden oder entspricht nicht den Lebensverhältnissen beim Erbfall.
  • Das Testament ist nicht eindeutig formuliert und wird unterschiedlich interpretiert.
  • Die testamentarische Erbfolge entspricht nicht den Erwartungen und führt zum Vorwurf der Erbschleicherei oder Testamentsfälschung.
  • Das Testament wird angefochten aufgrund von Testierunfähigkeit (z. B. bei Demenz).
  • Die Erbengemeinschaft streitet über Verwaltung oder Verteilung des Nachlasses.
  • Eine Immobilie wird vererbt und die Erben können sich nicht darauf einigen, wer sie bewohnen darf oder wie hoch die Abfindung für die anderen ausfallen soll.

All diese Beispiele zeigen, wie wichtig es ist, eine gesetzlich abgesicherte Erbschaftsabklärung noch zu Lebzeiten vorzunehmen. Sollte eine Einigung der Erben nicht möglich sein, kann eine Einigung im Wege der Mediation erzielt werden; auch hier helfen wir Ihnen gerne weiter – nähere Informationen finden Sie unter dem Menüpunkt Mediation. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Streitigkeiten außergerichtlich durch ein Schiedsverfahren beizulegen: Hierbei gibt es nur eine Instanz und das Urteil ist für alle Parteien verbindlich. Das letzte Mittel zur Beilegung von Erbstreitigkeiten ist ein gerichtliches Verfahren: Ein Erbe reicht Klage ein und legt dabei einen Teilungsplan vor, nach dem der Nachlass verteilt wird, wenn der Klage stattgegeben wird.

Schützen Sie Ihre Interessen
Das deutsche Erbrecht ist sehr kompliziert und für Laien schwer verständlich. Hinzu kommt, dass Erbstreitigkeiten sehr oft nahe Verwandte betreffen, so dass die Emotionen schnell hochkochen, was nicht selten zu einem langfristigen Zerwürfnis führt.

Ersparen Sie sich bzw. Ihren Erben unnötige Streitigkeiten und sorgen Sie für klare Verhältnisse. Als Fachanwalt für Erbrecht verfügt Dr. Lymperidis über die Expertise, Sie zu all Ihren persönlichen erbrechtlichen Fragen zu  beraten. Wenn alle Beteiligten absolute Gewissheit über ihre Ansprüche haben, lassen sich meistens eventuelle kleinere Differenzen außergerichtlich beilegen. Falls es doch zum Äußersten kommt, so haben Sie vor Gericht kompetente Unterstützung an Ihrer Seite. Zudem hilft die fachkundige Vertretung das Verfahren so kurz wie möglich zu halten und Ihnen schnellstmöglich zu Ihrem Recht zu verhelfen

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Erbauseinander­setzungen

Vermeiden Sie unnötige Kosten bei der Aufteilung eines Erbes
Der Begriff „Auseinandersetzung“ ist hier kein anderes Wort für „Streit“. Die „Erbauseinandersetzung“ regelt wie der Nachlass unter allen Miterben verteilt wird und damit die Erbengemeinschaft zu behandeln ist.

Sind im Testament mehrere Erben genannt oder liegt kein rechtskräftiges Testament vor, so sind nach dem Gesetz mehrere Personen erbpflichtig. In diesem Falle handelt es sich um eine Erbengemeinschaft. Diese muss gemeinsam bestimmen, wie der Nachlass verteilt wird.

Die beste Lösung hierfür ist ein Erbauseinandersetzungsvertrag, der von allen Erben erstellt wird und darin den sogenannten Teilungsplan festhält. Ist keine einvernehmliche Einigung möglich, muss eine Erbteilungsklage eingereicht werden – die denkbar schlechteste Lösung. Diese wird in der Regel mit großer Verbissenheit geführt und ist zudem mit enormen Kosten sowie einem sehr hohen Prozessrisiko verbunden. Das Ergebnis ist zudem meist für alle Beteiligten unbefriedigend.

Was bei der Erbauseinandersetzung zu beachten ist
Grundsätzlich sind bei einer Erbauseinandersetzung vor allem folgende Punkte zu beachten:

1. Ermittlung des Nachlasses: Wie groß ist der Nachlass? Naturgemäß ist dieser Punkt für die meisten Erben am wichtigsten. Falls vorhanden ist hier natürlich das Testament die erste Quelle. Weitere Auskünfte erteilen bspw. Banken, bei denen der Verstorbene Konten oder Depots führte. Schulden gehören auch zum Nachlass. Bei einer Überschuldung können Sie die Erbschaft allerdings ausschlagen.
2. Nachlassschulden: Vorhandene Schulden müssen die Erben zunächst aus dem Nachlass begleichen. Hierzu muss das Erbe ggf. (teilweise) in Geld umgesetzt werden.
3. Vorweggenommene Erbfolge: Über Zuwendungen und Geschenke des Erblassers bereits zu Lebzeiten müssen die Erben auf Verlangen Auskunft erteilen, da diese möglicherweise ausgleichungspflichtig sind.
4. Pflegeleistungen: Für die ohne Gegenleistung erbrachte Pflege des Verstorbenen durch einen Erben kann dieser von den anderen Erben einen Ausgleich verlangen, der Dauer und Umfang der Pflege berücksichtigt sowie dem Wert des Nachlasses angemessen ist.
5. Teilbare Gegenstände: Das Erbe muss zunächst „in Natur” geteilt werden. Alle Erben wählen – in Abstimmung miteinander – aus dem Nachlass Gegenstände, die sie erhalten möchten. Geld und Wertpapiere können entsprechend aufgeteilt werden.
6. Unteilbare Gegenstände: Ist die echte Teilung einzelner Gegenstände nicht möglich oder nicht gewünscht, müssen diese verkauft oder gar zwangsversteigert werden. Der Erlös wird unter den Erben aufgeteilt. Soll eine Immobilie einem Erben übertragen werden, muss dies auf jeden Fall notariell beurkundet werden (siehe Menüpunkt Notar | Grundstückskaufverträge/ Immobilientransaktionen).

Sowohl bei einer einvernehmlichen Lösung wie auch bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung steht Ihnen Dr. Lymperidis mit anwaltlichem Rat zur Seite. Wir klären Sie über Ihre eigenen Rechte und Pflichten auf und unterstützt Sie dabei, Ihre Ansprüche richtig einzuschätzen und vollumfänglich durchzusetzen.

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Pflichtteilsrecht

„Wer regelt meine Angelegenheiten, wenn ich es nicht mehr selbst kann?“ Diese Frage sollte sich jeder stellen – frühzeitig. Denn nicht nur altersbedingt (z. B. bei Demenz) kann es sein, dass man in eine Situation gerät, in der andere für einen entscheiden müssen: Auch eine Krankheit oder ein Unfall können jederzeit dazu führen, dass man ganz (z. B. Koma) oder teilweise handlungs- und urteilsunfähig (z. B Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten) wird.

Sie können jedoch dafür sorgen, dass selbst in diesen Situationen Ihre Wünsche und Vorstellungen durchgesetzt werden, z. B. wer Sie betreut oder wie Sie medizinisch versorgt werden wollen: Mit Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung.

Laien ist es kaum möglich, ihre Absichten rechtlich verbindlich zu fixieren. Die daraus resultierenden Uneindeutigkeiten führen sehr oft dazu, dass die Betreuungsbehörden oder die behandelnden Ärzte doch wieder die Gesetze anwenden, deren Regelungen durch die Vorsorge- und Verfügungsdokumente eigentlich außer Kraft gesetzt werden sollten. Damit sind für die Angehörigen nervenaufreibende Streitigkeiten vorprogrammiert. Und vor allem werden die Wünsche des Betroffenen oft gar nicht oder nur sehr eingeschränkt berücksichtigt.

Manchmal führt auch die Nichteinhaltung einer gesetzlichen Formvorschrift dazu, dass trotz einer eigentlich eindeutig erteilten Vorsorgevollmacht letztendlich doch eine Betreuerbestellung erfolgen muss.

Eine fachliche, notarielle Beratung gewährleistet, dass Ihr Wille unzweifelhaft ausformuliert und in der vorgeschriebenen Form abgegeben und damit die Grundlage für die tatsächliche Umsetzung geschaffen wird. Als erfahrener Notar und Fachanwalt für Familienrecht bespricht Dr. Lymperidis mit Ihnen Ihre Situation und Ihre Vorstellungen und entwirft daraufhin zielgerichtet die für Sie individuell passenden und rechtssicheren Schriftstücke.

In der Regel ist es empfehlenswert, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung gemeinsam zu besprechen und zu erstellen. Über deren Zweck und Inhalt geben wir im Folgenden einen Überblick.

Vorsorgevollmacht
Mit der Vorsorgevollmacht räumen Sie einer anderen Person das Recht ein, in Ihrem Namen stellvertretend zu handeln. Dies kann sich auf die Wahrnehmung einzelner oder auch aller Angelegenheiten beziehen; in der Regel umfasst sie die Vermögenssorge (Vermögensverwaltung und Bankgeschäfte) und die Personensorge (z. B. medizinische Behandlung oder Bestimmung des Aufenthaltsortes). Sie können die Vollmacht auch auf mehrere Personen aufteilen, z. B. weil diese sich jeweils besonders gut in finanziellen oder medizinischen Dingen auskennen.

Aufgrund der umfassend übertragenen Befugnisse sollten Sie der benannten Person wirklich zu 100 Prozent vertrauen. Vorteil: Die Vertrauensperson kann vollumfänglich, alleine und unabhängig ohne Kontrolle durch ein Gericht Entscheidungen treffen.

Die Vorsorgevollmacht kann im Übrigen auch als sogenannte transmortale Vollmacht über den Tod hinaus ausgestellt werden. Dann kann sich Ihr Bevollmächtigter in Ihrem Sinn auch um den Nachlass kümmern bis die Erbansprüche geklärt und die Erbscheine erteilt sind. Hierfür muss Ihr Vollmachtnehmer nicht mit Ihren Erben identisch sein.

Betreuungsverfügung
Bei Vorhandensein einer Vorsorgevollmacht ist in der Regel keine gesonderte Betreuungsverfügung erforderlich. Mit dieser können Sie im Voraus festlegen, wen das Gericht als Ihren rechtlichen Betreuer oder Ihre rechtliche Betreuerin bestellen soll (oder auch, wen auf keinen Fall). Im Gegensatz zur Vollmacht ist das Gericht in ein Betreuungsverfahren jedoch aktiv einbezogen: Die von Ihnen benannte Betreuungsperson wird gerichtlich bestätigt und kontrolliert und kann ggf. sogar abgesetzt werden.

Kurz: Wenn Sie auf eine uneingeschränkt vertrauenswürdige Person zählen können, sollten Sie diese durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigen. Im Übrigen empfiehlt sich zusätzlich eine Betreuungsverfügung. Sollte ein Gericht trotz Vollmacht eine Betreuung für Notwendig erachten, bewirkt eine Betreuungsverfügung zu Gunsten des Bevollmächtigten, zwar nicht als Bevollmächtigter aber dennoch als gemäß Betreuungsverfügung zu bestellendem Betreuer entsprechende Entscheidung treffen kann. Im persönlichen Gespräch wird Sie Dr. Lymperidis hierzu beraten.

Patientenverfügung
Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an den behandelnden Arzt: Sie legen für den Fall der späteren Entscheidungsunfähigkeit schriftlich fest, ob Sie bestimmte medizinische Maßnahmen wünschen oder sie untersagen. Tritt der Fall tatsächlich ein, so prüft der Arzt zunächst, ob Ihre Festlegung auf die dann aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Ist dies der Fall, so muss die Patientenverfügung unmittelbar umgesetzt werden.

Vorteile der notariellen Vollmacht
Um jeden Zweifel hinsichtlich der Echtheit und Wirksamkeit Ihrer Vollmachten und Verfügungen entgegenzuwirken, empfiehlt sich die notarielle Beurkundung. Nur im Rahmen einer notariellen Beurkundung wird der Vollmachtgeber über Art und Umfang sowie Rechtsfolgen der abgegebenen Vollmacht aufgeklärt und beraten. Eine notarielle Vollmacht ist rechtssicher und gemäß der Rechtsprechung formuliert und bedarf daher weder einer Auslegung, noch entstehen Zweifel an Inhalt oder sogar der Echtheit. Für manche Angelegenheiten muss die Vollmacht notariell beurkundet sein wie beispielsweise für freiheitsentziehende Maßnahmen. Insbesondere Kreditinstitute prüfen das Vorliegen einer wirksamen Vollmacht für Bankgeschäfte besonders streng, um missbräuchlichen Zugriff auf das Kontoguthaben zu vermeiden; manche bestehen auf einer eigenen, direkt erteilten Bankvollmacht. Dr. Lymperidis klärt Sie gern über die Besonderheiten auf, die für Bankgeschäfte gelten, um auch hier eine rechtssichere Regelung zu gewährleisten.

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Erbausschlagungs­­erklärungen /­ Ausschlagung des Erbes

Erbe annehmen oder ausschlagen?
Durch die Erbschaft werden Sie zum gesetzlichen Erben des Verstorbenen. Sie übernehmen nicht nur vorhandenes Vermögen, sondern auch die Schulden, die sogenannten Nachlassverbindlichkeiten. Daher ist es im Erbfall wichtig, sich rechtzeitig über die Zusammensetzung des Erbes im Detail zu erkundigen, damit die richtige Entscheidung getroffen werden kann. Gegeben falls kann es sogar ratsam sein, das Erbe abzulehnen.

Sie müssen sich jedoch selbst über die Erbschaft und die Art des Nachlasses informieren. Die Vermögensverhältnisse des Erblassers sind beispielsweise über Kontoauszüge sowie Auskünfte von Banken über Konten- und Depotbestände zu ermitteln. Bereits an diesem Punkt können ohne anwaltliche Hilfe die Probleme beginnen: Welche Informationen sind relevant und wo finde ich diese?

Vorsicht bei der Verweigerung der Erbschaft
Kommen Sie zu dem Entschluss, das Erbe anzunehmen, müssen Sie im Grunde nichts tun. Nach Ablauf der sechswöchigen gesetzlichen Frist für die Erbausschlagung gilt der Nachlass als angenommen. Wenn Sie sich jedoch entscheiden, die Erbschaft zu verweigern, lauern in diesen sechs Wochen einige Fallen: Bereits eine unbedachte Aussage vor Zeugen („Ich werde das Erbe annehmen.“) oder auch die Inbesitznahme einzelner (selbst kleinster) Nachlassgegenstände kann das Gericht als Annahme des Erbes werten. Auch aufgrund dieser Tücken ist es ratsam, bei einer unklaren Zusammensetzung der Erbschaft schnell einen Anwalt zu konsultieren.

Darum sollten Sie eine Erbschaft nicht vorschnell ausschlagen
Ist der Nachlass überschuldet oder besteht ein sonstiger Grund für den Verzicht auf das Erbrecht, müssen Sie innerhalb von sechs Wochen (gültig ab Kenntnis von der Erbschafft) beim Nachlassgericht den Verzicht auf das Erbrecht erklären. Aber Vorsicht: Ist die Ausschlagung einmal für gültig erklärt, lässt sie sich nur schwer wieder rückgängig machen. Mit anderen Worten: Das Erbe ist ein für alle Mal verloren. Daher sollte dieser Schritt nur nach reiflicher Überlegung und auf keinen Fall ohne eine ausführliche anwaltliche Beratung erfolgen.

Denn bei Bedarf kann Ihnen ein Anwalt alternative Methoden aufzeigen. Sie können beispielsweise die Haftung des Erben auf den Nachlass beschränken. So können Sie bei ungeklärten Zweifeln eine Erbschaft annehmen und gehen bei tatsächlich vorhandenen Schulden dennoch kein finanzielles Risiko ein.

Die Ausführungen zeigen, dass bei Unklarheiten über die Zusammensetzung des Nachlasses oder eventuell bestehenden Schulden des Erblassers immer ein Anwalt hinzugezogen werden sollte. So vermeiden Sie teure und folgenschwere Fehlentscheidungen und nutzen gleichzeitig alle Möglichkeiten, das Erbe trotz bestehender Zweifel gefahrlos antreten zu können.

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Nachlassverzeichnis

Wann ist ein Nachlassverzeichnis erforderlich?
Das Nachlassverzeichnis ist eine von dem bzw. den Erben erstellte oder durch einen Notar aufgenommene Übersicht über das Vermögen des Erblassers am Todestag. Beide Varianten dienen der verbindlichen Auskunft über die finanziellen Aspekte einer Erbschaft an Dritte. Werden keine Informationen angefordert, ist die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses in der Regel nicht erforderlich.

Wichtig: In einer Erbengemeinschaft können Nachlassverzeichnisse in der Regel nicht von Miterben eingefordert werden. Denn diese können aufgrund der eigenen Berechtigung selbst Auskünfte bei den entsprechenden Behörden und Institutionen über den Umfang des Erbes einholen.

Gern berät Sie Dr. Lymperidis in allen Fragen rund um Nachlassverzeichnisse. Dazu zählt zum Beispiel die rechtskonforme Erstellung eines Nachlassverzeichnisses, wenn Sie selbst Erbe sind oder auch wenn Sie Auskunft von Erben einfordern und Ihre eigenen Interessen durchsetzen möchten.

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